BSG-Urteil: Pflegebedürftiger Rollstuhlfahrer hat Versicherungsanspruch auf Treppensteighilfe

BSG-Urteil: Pflegebedürftiger Rollstuhlfahrer hat Versicherungsanspruch auf Treppensteighilfe

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Die Zeiten, in denen gehbehinderten Menschen nahegelegt wurde, ins Erdgeschoss umzuziehen, ein Zimmer im Altersheim oder ein ebenbödiges Haus zu bewohnen, könnten schon bald der Vergangenheit angehören. Wie aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: B 3 KR 1/14 R) hervorgeht, haben Rollstuhlfahrer Anspruch auf eine mobile Treppensteighilfe, für die die Pflegekasse aufkommen muss, sofern ein selbständiges Leben ohne diese Hilfe nicht möglich ist. Dies geht auf eine Gesetzänderung im Jahr 2012 zurück. Dieser entsprechend besitzen pflegebedürftige Personen Anspruch auf von der Pflegekasse finanzierte Pflegehilfsmittel, sofern diese die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Das Kasseler Gericht, genauer der 3. Senat des Bundessozialgerichts, hatte nach eingereichter Revision die Klage eines 81-jährigen Düsseldorfers bewertet, der aufgrund einer Diabeteserkrankung beide Beine amputiert bekommen hat und zudem nur noch über eingeschränktes Sehvermögen verfügt. Der Kläger selbst erhielt Zuschüsse entsprechend der Pflegestufe III. Als Bewohner einer Wohnung im ersten Stock einer Immobilie, die über keinen Fahrstuhl verfügt, war es ihm nicht möglich, ohne elektrische Hilfe und Pflegeperson aus der Wohnung zu gelangen, um etwa notwendige Arzttermine zu erfüllen. Von der Krankenkasse war die elektrische Hilfe nicht bewilligt und abgelehnt worden, da diese auf die Pflegekasse verwies. Für "besondere Wohnsituationen" seien Krankenkassen nicht verantwortlich.

In Vorinstanzen war der Kläger bereits am Sozialgericht Düsseldorf und am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolgreich gewesen. Dort wurde unter anderem festgestellt, dass der Kläger in durchschnittlichen Wohnstandards leben würde und damit keinesfalls in einer "besonderen Wohnsituation" sei.

Die Frage, ob die Pflegeversicherung oder die Krankenversicherung für die Finanzierung zuständig ist, muss jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet werden. Im speziellen Fall kommt nun die BKK Essanelle für die anfallenden Kosten der Treppensteighilfe auf. Sie hatte den Antrag des 81-jährigen widerrechtlich abgewiesen, statt ihn zumindest an die Pflegekasse weiterzuleiten. Pflegekassen sind seit der Gesetzänderung dazu verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen, die "eine selbständigere Lebensführung ermöglichen". Wegen der Unterlassung kommt nun die Krankenkasse für die Kosten der Treppensteighilfe auf. Diese liegen in aller Regel bei etwa 5.000 bis 6.500 Euro.

Wichtige Gesetzesartikel in diesem Zusammenhang sind:

  • § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V: (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 ausgeschlossen sind.
  • § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI: (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
  • § 40 Abs 5 Satz 1 SGB XI: (5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

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