Ausbau im Mietshaus muss geregelt sein

Ausbau im Mietshaus muss geregelt sein

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Regelmäßig reglementieren richterliche Urteile Dinge, die im Zusammenhang mit dem Thema Treppenlift stehen. Einen solchen Präzedenzfall gab es erst neulich wieder, als der Ausbau von Treppenliften aus einem Mietshaus juristisch thematisiert worden ist.

Ausbau des Treppenlifts muss bereits vor Einbau geklärt sein

Laut diesem Urteil muss der Ausbau eines Treppenlifts bereits vor dem Einbau klar zwischen dem Mieter und dem Vermieter geregelt sein. Für den Einbau gilt, dass der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten muss, um den Treppenlift einbauen zu dürfen. Der Vermieter hat somit in vielen Fällen ein Veto-Recht - etwa dann, wenn die Wohnung bereits auf einem anderen barrierefreien Weg zugänglich ist.

Mieterin gab verbales Versprechen

In dem nun verhandelten Fall ging es um eine Mieterin, die einen Treppenlift installieren lassen wollte und zu diesem Zweck bereits einen Fachbetrieb um Rat gefragt hatte. Dieser versprach ihr, den Einbau vorzunehmen und zugleich die Option auf einen späteren kostenfreien Rückbau. Nur ein Kleinstbetrag im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich wäre für das Entfernen der zurückbleibenden Spuren fällig gewesen. Um ihre Glaubwürdigkeit zu unterstreichen, legte sie bereits mehrere Hundert Euro für den späteren Ausbau zurück.

Vermieter lehnte aus unterschiedlichen Gründen ab

Der Vermieter wiederum gab sich damit nicht zufrieden und legte sein Veto ein. Er behauptete, dass das Treppenhaus benötigt würde, um Maschinen und Material für Modernisierungsmaßnahmen dort zu deponieren, sodass für einen Treppenlift kein Platz bliebe. Ebenso begründete er sein Verweigern mit vorhandenem Denkmalschutz bei der betreffenden Immobilie.

Gericht schuf Präzedenzfall: Vermieter hatte Recht

Das Urteil gab dem Vermieter Recht und erlaubte das Verbot in diesem Fall. Der Vermieter müsste im vorliegenden Fall keineswegs dem Einbau eines Treppenlifts zustimmen. Zwar sei die Mieterin körperlich eingeschränkt und somit auf einen Treppenlift angewiesen, doch dies war nicht der ausschlaggebende Punkt für das Gericht. Ebenso wenig war es der Denkmalschutz.

Stattdessen konnte sich der Vermieter darauf berufen (und das ist somit ein 'Novum' in der Rechtsgeschichte), dass auch der Rückbau finanziell abgesichert sein muss. Die Mieterin hätte dem Vermieter somit bereits im Vorhinein eine Kaution hinterlegen müssen, damit dieser dem Treppenlift Einbau bedenkenlos zustimmen kann. Eine verbale Zusage, wie von der Mieterin getätigt, genügt in dieser Hinsicht folglich nicht. Ebenso waren die von der Mieterin veranschlagten 200 Euro äußerst gering und lagen damit im absolut grenzwertigen Bereich.

Als Mieter auf feste Absprachen pochen

Gänzlich anders verhält sich dieser Umstand, wenn die bedürftige Person ein Eigenheim besitzt. Im Eigenheim entscheidet natürlich der Eigentümer selbst darüber, ob und wann der Treppenlift ausgebaut wird.

In Folge dieses Urteils ist es jedem Mieter, der einen Treppenlift einbauen möchte, zu empfehlen, diesen Einbau vorher bis ins kleinste Detail mit dem Vermieter abgeklärt zu haben. Andernfalls kommt es zu langen juristischen Nachspielen, die letzten Endes aufgrund der Prozesskosten deutlich mehr kosten als es ein Ausbau mitsamt der notwendigen Reparaturarbeiten täte. Es lohnt sich deswegen für den Mieter, pro forma ein Dokument mit allen Absprachen von beiden Parteien unterzeichnen zu lassen, bevor es zum Treppenlift Einbau kommt.

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