DIN 18024 & DIN 18040 oder: Barrierefreies Bauen

DIN 18024 & DIN 18040 oder: Barrierefreies Bauen

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Deutschland, das Land der Gesetzgebung. Angeprangert wird das bürokratische System vom kleinen Bürger wie auch vom Spitzenverdiener, doch bringt es auch jede Menge Vorteile mit sich. Besonders Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden um beide Tatsachen wissen. Sie sind es, die von der Verordnung DIN 18024 hauptsächlich profitieren. Doch was steckt hinter diesen drei Buchstaben und den fünf kryptischen Ziffern?

DIN 18024 (DIN steht für eine Norm des Deutschen Instituts für Normung) beschreibt die Maßnahmen, die Besitzer öffentlicher Gebäude vorzunehmen haben, um die altersgerechte Nutzung der Immobilien zu gewährleisten. Im Detail geht es bei der benannten Norm um die Anforderungen für das "barrierefreie Bauen öffentlicher Verkehrswege und Gebäude für Behinderte". Diese Verordnungen werden zum einen vom Bund, zum anderen von den Ländern erlassen.

Der erste Teil der Norm handelt maßgeblich von den öffentlichen Plätzen in der Natur wie zum Beispiel Straßen, Plätzen, Wegen sowie öffentlichen Verkehrs- und Grünanlagen. Unerwarteterweise müssen auch Spielplätze altersgerecht ausgebaut sein.

Ergänzend sind im zweiten Teil der DIN-Norm 18024 die Anforderungen an öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten niedergeschrieben. Die Anforderungen richten sich an Menschen im Rollstuhl, Blinde, Seh- und Gehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte und zudem besonders an ältere Menschen und Kinder. Erweiternd wird ein Blick auf groß- und kleinwüchsige Menschen geworfen.

2010 wurde die oben genannte Norm DIN 18024 durch die neue Norm DIN 18040 ersetzt. An letzterer wird derzeit noch gearbeitet, Einzelheiten werden überarbeitet. In dieser werden mehrere Normen aus vergangenen Tagen zusammengeführt und leicht abgeändert, doch im Kern sorgt sie weiterhin dafür, dass der öffentliche Raum behinderten- und seniorengerecht ausgestaltet wird und somit für alle Bürger zugänglich bleibt.

Es stellt sich im Zusammenhang mit dem Einbau eines Treppenlifts die Frage, ob eben jene Bedingungen und Anforderungen durch die Installation eines Treppenlifts befriedigt und erfüllt werden. Grundsätzlich gilt, dass Restaurants, Cafés und Ladengeschäfte nicht zwingend altersgerecht ausgebaut sein müssen. Gesetzlich wird hierbei der Begriff des "sollen"s verwendet. Es ist die Absicht des Bundes und der Länder, dass alle Gebäude für jeden zugänglich gemacht werden, ein verpflichteter Zwang kann deshalb allerdings noch lange nicht ausgeübt werden. Auch Arztpraxen sind nicht direkt von den bisher bestehenden gesetzlichen Vorgaben betroffen.

Ein Treppenlift trägt folglich dazu bei, Räume für behinderte Menschen zugänglich zu machen - ein indes sehr begrüßenswerter Schritt. Öffentliche Gebäude müssen mit behindertengerechten Sanitärräumen versehen sein, außerdem müssen die bedeutenden Orte innerhalb der Bauten - wie zum Beispiel ein Rezeptionsschalter -  insoweit aufzufinden sein, als dass von einer Gleichberechtigung in allen politischen wie sozialen Belangen gesprochen werden kann. Der gesunde Menschenverstand hilft jedem einzelnen Immobilienbesitzer bei der Frage, was darunter zu verstehen ist.

Helfen können bei der Planung des Umbaus folgende Überlegungen:

  • möglichst wenige (Tür-)Schwellen einplanen
  • möglichst wenige Türen planen
  • behindertengerechte Geländer anbringen
  • behindertengerechte Treppen (der Einbau eines Treppenlifts ist in vielen Fällen ratsam) gestalten
  • gesonderte Beschilderung für Behinderte bei unübersichtlichen Bauten & Wegen anbringen

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