Treppenlift im Mehrfamilienhaus

Treppenlift im Mehrfamilienhaus

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Laut neuester Statistiken leben rund 40% aller Menschen in Deutschland in Mehrfamilienhäusern. In einigen Städten und Gemeinden ist diese Rate sogar noch weitaus höher, weswegen viele Treppenliftkäufer diesen Umstand in ihren Planungen zu beachten haben. Andernfalls kann es sein, dass sie ihren Treppenlift schneller als geplant wieder aus dem Treppenhaus entfernen müssen.

Eine rechtliche Grundlage dafür hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren geschaffen. Ohne eine Bewilligung des Hauseigentümers ist es somit üblicherweise nicht erlaubt, einen Treppenlift im öffentlich zugänglichen Treppenhaus anzubringen. Allerdings sind die Weisungen an einen Hauseigentümer sehr streng und erlauben kaum Handlungsspielraum.

Niedergeschrieben steht das bedeutendste Recht in diesem Zusammenhang in §554a Abs. 1 BGB. Unter der Überschrift "Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" findet sich dort der folgende Satz:

"Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind."

Weitere rechtliche Bausteine sind in den darauffolgenden Absätzen zu ersehen.

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter bzw. Hauseigentümer die Kosten für einen altersgerechten Umbau zu tragen hat. Über erhöhte Mietkosten oder Pauschalen kann er so das investierte Geld zurückgewinnen. Sind die Änderungen erforderlich, so besagt der Gesetzestext, dass der Mieter diese Maßnahmen zu akzeptieren hat. Akzeptiert er diese nicht, bleibt ihm nur der freiwillige Auszug aus der betroffenen Wohnung. Somit werden neue Sicherheitstechniken und viele weitere notwendige Maßnahmen rechtlich abgesichert und in gewissem Maße auch notwendig.

Zu den Pflichten des Besitzers eines Mehrfamilienhauses gehört es auch, einen barrierefreien Zugang zu den einzelnen Wohnungen zu gewährleisten. Folglich sind Anschaffung und Montage eines Treppenlifts erlaubt, hierbei müssen die Kosten jedoch vom Mieter selbst getragen werden. Er kann keine finanzielle Beteiligung des Vermieters erwarten. Gleichsam darf der Einbau nicht von Seiten des Vermieters verweigert werden.

Unter Umständen muss die zuständige Bauaufsichtsbehörde das betreffende Treppenhaus begutachten, um eine Zustimmung für die zeitnahe Installation auszusprechen. Ohnehin gilt: bevor man als ratloser Mieter eigenständig einen Einbauversuch unternimmt, sollte man in Absprache mit dem jeweiligen Vermieter bzw. Hauseigentümer treten, da dieser das letzte Recht über sein Eigentum besitzt. Wer kooperativ seine Ideen und Vorschläge vorträgt und in eine Montageplanung einbringt, wird am Ende mit der finalen Umsetzung zufrieden sein können.

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