Treppenlifte für Kinder

Treppenlifte für Kinder

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Kindern ein selbständiges Leben zu ermöglichen ist der Lebensantrieb vieler Eltern auf der ganzen Welt. Was aber können sie tun, wenn es ihren Kindern verwehrt bleibt, sich auf den eigenen Füßen fortbewegen zu können? Wie kann geholfen werden, wenn sie dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden sind? Eine Lösung, die zumindest in der eigenen Immobilie mehr Flexibilität gewährt, ist die Installation eines kindgerechten Treppenlifts.

Der Treppenlift wächst mit

Entscheidender qualitativer Unterschied zwischen gewöhnlichen und kindgerechten Treppenliften ist, dass der Treppenlift zumindest in gewissem Maße einstellbar ist und somit praktisch gemeinsam mit dem Kind wachsen kann. Höhenverstellbare Sitzflächen und ausziehbare Lehnen sind dementsprechend vorteilhafte Bestandteile eines kindgerechten Treppenlifts. Desweiteren hat ein solcher Treppenlift auch den Vorteil, dass andere Kinder oder Erwachsene, die im Rollstuhl sitzen, diesen ebenfalls nutzen können. Flexibel passt sich der Treppenlift an die Bedürfnisse der einzelnen Nutzer an.

Auf Kindersicherungen achten

Trotz aller Selbständigkeit muss besonders bei jungen Kindern darauf geachtet werden, dass der Treppenlift nicht eigenhändig und ohne Aufsicht genutzt wird. Kindersicherungen können in dieser Hinsicht von Vorteil sein, da ansonsten die Gesundheit des beförderten Kindes auf dem Spiel steht. Solche Kindersicherungen sehen beispielsweise eine Blockade des Treppenlifts vor, sodass dieser beispielsweise zunächst mit einem Schlüssel in betriebsbereiten Zustand versetzt werden muss. Neben qualitativen Unterschieden bestehen auch preisliche Differenzen zwischen gewöhnlichen Treppenliften und Kindertreppenliften. Aufgrund dessen soll im Folgenden näher auf den steuerlichen Aspekt des Treppenlifterwerbs eingegangen werden.

Treppenlifte für Kinder unter Umständen absetzbar

Treppenlifte für Kinder sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs steuerlich absetzbar. Hierfür muss der Erwerb auf elterlicher Seite als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Dies soll Eltern die Kaufentscheidung erleichtern, weil diese die Kosten für Installation und Gerät zu tragen haben, da schwerbehinderte Kinder im Allgemeinen kein geregeltes eigenes Einkommen besitzen. Im damals behandelten Fall machten die Eltern den Rollstuhl als 'außergewöhnliche Belastung' steuerlich geltend. Da der bedürftige Sohn im späteren Zeitverlauf eine Entschädigung erhielt, wurde später allerdings revidiert, dass die Eltern den Treppenlift geltend machen dürfen. Kalt überrascht sorgte die Klage der Eltern für die einstweilige Entscheidung, dass Treppenlifte - gemäß dem Fall, dass kein eigenes Einkommen beim bedürftigen Kind vorliegt - steuerlich absetzbar sind.

Folglich besteht kein Anreiz für Eltern bedürftiger Kinder, den Kauf zu verweigern, wenn tatsächlich Notwendigkeit für einen Treppenlift vorliegt. Dies sollte im Interesse aller sein und stellt eine sinnvolle steuerliche Maßnahme dar. Somit gibt es nur wenige Argumente, die dagegen sprechen, einen speziell für Kinder angefertigten Treppenlift zu erwerben.

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