Einen Treppenlift von der Steuer absetzen

Einen Treppenlift von der Steuer absetzen

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Angesichts der hohen Treppenliftpreise ist es lohnenswert, sich die Frage zu stellen, ob ein Treppenlift von der Steuer abgesetzt werden kann. Zahlt man 3.000 Euro und mehr, so ist es nur allzu logisch, dass man diese Kosten auf möglichst viele Schultern verteilen möchte. In einem Urteil aus dem Jahr 2008 äußerte sich der Bundesfinanzhof zu dieser Thematik.

Demnach kann ein Treppenlift von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen dazu bestimmte Kriterien erfüllt sein. An allererster Stelle muss eine Notwendigkeit für den Treppenlift vorliegen. Durch einen Mediziner muss bestätigt werden, dass der Treppenlift notwendig ist, um einen gewissen Lebensstandard hinsichtlich der Mobilitätsmöglichkeiten der eingeschränkten Person zu wahren. Ist man folglich in der Lage, Treppen zu steigen, möchte aber dennoch einen Treppenlift erwerben, muss man generell den Treppenlift komplett selbst bezahlen.

Geklagt hatte im Jahr 2008 die Familie eines 18-jährigen, die den Treppenlift zunächst auf eigene Kosten gezahlt hatte. Der Bundesfinanzhof räumte ihnen Recht ein. Als "Ausgaben in einer außergewöhnlichen Lebenssituation" bestand für ihn die Möglichkeit, den Treppenlift von der Steuer absetzen zu können. Seither besteht diese Möglichkeit auch für alle weiteren Käufer von Treppenliften.

Ein Doktor muss also bescheinigen, dass tatsächlich ein Bedarf für den Erwerb eines Treppenlifts vorliegt. Erst dann kann man den Treppenlift von der Steuer absetzen.

Für den potenziellen Treppenliftkäufer gilt es also zunächst einmal, von einem Arzt die Diagnose feststellen zu lassen, ob ein Treppenlift vonnöten ist. Sofern das der Fall ist, stellt es kein allzu großes finanzielles Problem dar, einen solchen auch zu erwerben und später dann zu installieren.

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