Rechtliche Grundlage für die Bezuschussung

Rechtliche Grundlage für die Bezuschussung

  • Geschrieben von: Sven Schmidt

Informiert man sich ausgiebig über Treppenlifte, trifft man immer wieder auf den Wert von 4.000 Euro. Das ist genau der Wert, den man als Unterstützngsleistung von der gesetzlichen Pflegekasse erwarten darf, wenn man sich einen Treppenlift zulegt. Doch worauf fußt dieser Wert? Das soll nun im Folgenden geklärt werden.

Unter der Überschrift "Pflegehilfsmittel und technische Hilfen" ist in § 40 SGB XI dieser Wert zu finden. Allgemein geht es in diesem Paragraphen um die Rechte der eingeschränkten Person bezüglich der Fördermittel durch die Kranken- bzw. Sozialkasse.

Anfangs wird ausgeschlossen, dass man von mehreren Stellen eine Bezuschussung erhält, ferner dürfen durch den versicherten Patienten kleinere Pflegehilfsmittel erworben werden, deren Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Strittig war jahrelang der 4. Abschnitt des Gesetzesartikels. In diesem wird festgelegt, welche technischen Hilfsmittel überhaupt als Pflegemittel erachtet werden. Als ein Hilfsmittel wird es genau dann angesehen, "wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird".

Exakt dieser Fall liegt in der Regel beim Erwerb eines Treppenlifts vor. Dementsprechend kann man eben mit einer Bezuschussung rechnen. Original lautet der Gesetzestext weiterhin:

"Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2 557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen."

Daraus geht hervor, dass sich die Höhe der Bezuschussung nach dem Einkommen der jeweiligen Person richtet und im angemessenen Verhältnis zu dem daraus resultierenden Nutzen stehen sollte. Ferner wird klargestellt, dass die 2557 Euro beim Erwerb eines jeden technischen Geräts ausgezahlt werden könnten.

Allerdings ist das zugleich der Hinweis darauf, dass der Treppenliftkauf mit maximal 2557 Euro unterstützt wird. Alle Mehrkosten trägt dann die versicherte Person selbst.

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